Auch erfolgte nach dem Gespräch bis zum Tag des vorgesehenen Dienstantritts keine Reaktion des ZIVI. Der Beschwerdegegner erhielt weder eine Mitteilung über einen Widerruf des Aufgebots noch über eine Verschiebung seines Einsatzes. Es ist deshalb fraglich, ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen alle nötige Sorgfalt an den Tag legte. Läge eine Sorgfaltswidrigkeit vor und wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen, so läge eine fahrlässige Tatbegehung vor (Art. 13 Abs. 2 StGB), die ebenfalls strafbar wäre (Art. 74 ZDG), jedoch zu einer milderen Bestrafung führen würde.