Gegen die Abgabe der fraglichen Zusicherung spricht, dass nicht plausibel ist, warum die SVA eine entsprechende Zusicherung hätte abgeben sollen. Weder fällt die Ver schiebung von Zivildienstleistungen in ihren Zuständigkeits- und Aufgabenbereich, noch kann sie anstelle des Zivildienstpflichtigen entsprechende Verschiebungsgesuche stel len. Auch spricht gegen eine solche Zusicherung, dass die SVA in der Folge offensicht lich keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat. Denkbar wäre, dass sich die Beteiligten - je nach genauem Inhalt des Gesprächs - missverstanden haben. Auch darüber kann indessen nur spekuliert werden, so lange nicht alle involvierten Personen befragt wurden.