Seite 5 grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvo raussetzungen angeordnet werden. Die Untersuchungsbehörde hat sorgfältig abzuklären, ob ein Einstellungsgrund vorliegt und darf einen solchen nicht leichthin annehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz übe r einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.