Seite 4 3. 3.1. Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Zivildienst (Art. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebots nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen, Art. 31a Abs. 1 und 4 ZDV).