Dass die SVA dem Beschwerdegegner zugesichert habe, sich um die Dienstverschiebung zu kümmern, sei hingegen bei dieser Stelle gerade nicht abgeklärt worden. Ausserdem habe der Beschwerdegegner vor dem Einsatzbeginn weder einen Widerruf des Aufgebots noch eine Bewilligung eines Verschiebungsgesuchs erhalten, weshalb er hätte wissen müssen, dass der Einsatz weiterhin gelte und anzutreten sei. Schliesslich sei nicht ersicht lich, dass der Beschwerdegegner eine schulische oder berufliche Ausbildung gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. b ZDV absolviert habe, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden gewesen wäre.