B. Am 10. Mai 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit einer dele - gierten Einvernahme des Beschwerdegegners sowie allfälligen weiteren Einvernahmen (act. B 8/2.2). Die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners erfolgte am 27. Mai 2022 (act. B 8/1.1.1). Bereits am 26. Mai 2022 gab der Vater des Beschwerdegegners eine schriftliche Erklärung ab (act. B 8/1.1.3). Am 2. Juni 2022 erstattete die Kantonspo - lizei der Staatsanwaltschaft Rapport (act. B 8/1.1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner in Anwen dung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (act. B 4).