Mit Strafbefehl der Staatsanwalt - schaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2017 wurde er des fahrlässigen Zivildienstversäumnis - ses im Sinne von Art. 74 Abs. 1 ZDG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, weil er einem Aufgebot zur Leistung von Zivildienst vom 25. Juli bis 19. August 2016 aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht nachgekommen war (act. B 3/2). Da der Beschwerdegegner für das Jahr 2021 keine Einsatzvereinbarung einreichte (act. B 3/3-6), wurde er mit Verfügung vom 12. Mai 2021 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb D. vom 1. bis 26. November 2021 (act.