1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 6. Dezember 2021 in Sachen Staat gegen A. (Verfahren Nr. U 21 70) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung zugesprochen.