Gemäss Art. 78 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz betreffend Beschlagnahmen steht grundsätzlich die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Da die Beschlagnahmeverfügung einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, ist ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil darzutun, damit das Bundesgericht auf eine diesbezügliche Beschwerde eintritt (STEFAN HEIMGARTNER, StPO-Kommentar, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Seite 20 Demnach beschliesst das Obergericht: