Dem Kanton bzw. dessen Strafbehörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Demzufolge steht den unterliegenden Beschwerdeführern kein Anspruch auf Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO). 4. Rechtsmittel