Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Anordnung einer solidarischen Haftung der Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 418 Abs. 2 StPO ist vorliegend mangels gleicher prozessualer Stellung ausgeschlossen (vgl. YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 418 StPO).