2.15 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 72 StGB) derzeit nicht weiter zu prüfen. 2.16 Zusammenfassend können sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 263 ff. StPO bzw. Art. 70 ff. StGB für die Kontosperren der Konten xxxx-xxxxxx.xxx, xyzz-xxxxxx.xxx und xyzx-xxxxxx.xxx bejaht werden; die Kontosperren erweisen sich als rechtskonform. Die Rüge der Beschwerdeführer wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten