Seite 18 Art. 263 StPO). Daher sind die Kontosperren, auch wenn die Liegenschaft bzw. das Stockwerkeigentum sowie die Miteigentumsanteile mit einer Grundbuchsperre belegt wurden (act. B 3/4) – was zum jetzigen Zeitpunkt keine Wirkung für die Beschwerdeführer zeitigt – nicht als unverhältnismässig anzusehen. Es ist nochmals zu bemerken, dass die Beschlagnahme lediglich provisorischer Natur ist. Daher ist unter Würdigung der gesamten Umstände die Verhältnismässigkeit der Kontosperren zu bejahen.