B /5), wobei es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einer Festanstellung wiederum ein Einkommen von rund CHF 5'000.00 netto zu erzielen. Dagegen könnte der mögliche Deliktserlös, der lediglich aufgrund von Indizien vage abgeschätzt werden kann, signifikant sein, zumal der Tatverdacht bis ins Jahr 2015 zurückreichen könnte (vgl. act. B 16/1, S. 2). Der präzise Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist ohnehin im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und deren Ermittlung kaum je möglich, sodass der Beschlag die Werte in dem Ausmass erfasst, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu