Gleichzeitig mit der Kontosperre wurde das Lohnkonto der Beschwerdeführerin freigegeben, mit einem ersparten Vermögen per 6. September 2021 von CHF 28'729.40 (act. B 7/5). Der Zweipersonenhaushalt der Beschwerdeführer verfügt gemäss eingereichten Bankbelegen im Minimum über ein monatliches Einkommen von CHF 2'083.45 netto aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (act. B /5), wobei es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einer Festanstellung wiederum ein Einkommen von rund CHF 5'000.00 netto zu erzielen.