Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs – nicht offensichtlich verletzt, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2). Über die Schwere der Tat und den dringenden Tatverdacht wurde bereits hinreichend referiert (vgl. Erw. 2.8 ff.). Die Verfahrensdauer ist aufgrund der komplexen Beziehungen und der Form der Zusammenarbeit der Beteiligten – bisweilen mit möglichem Bezug ins Ausland – nicht als übermässig zu betrachten.