2.14 Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere der fraglichen Tat, das Gewicht des Tatverdachts, das Ausmass des Grundrechtseingriffs und das Verfahrensstadium massgebend (DAPHINOFF/BERISHA, Die Kontosperre: Eine Auslegeordnung, SJZ 2015, S. 74). Insbesondere ist beim Entscheid über die Verpflichtung einer tatunbeteiligten Drittperson zur Leistung einer Ersatzforderung ihre finanzielle Gesamtsituation zu würdigen (MARCEL SCHOLL, a.a.O., S. 606). Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs – nicht offensichtlich verletzt, muss