Insbesondere bei komplexen Sachverhalten sind in der Regel weitere Abklärungen erforderlich, sodass erst der Sachrichter Klarheit über den Verwendungszweck schaffen kann (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 273). Es ist zu diesem Zeitpunkt lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1). Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzforderungsbeschlagnahme sind nach dem Gesagten erfüllt (vgl. dazu oben bei Erwägung 2.12).