Seite 17 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche Beträge in welcher Höhe welchem Beschlagnahmezweck zuzuordnen sind, schadet nicht. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten sind in der Regel weitere Abklärungen erforderlich, sodass erst der Sachrichter Klarheit über den Verwendungszweck schaffen kann (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 273).