Es darf folglich mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Schlusssaldo per 14. Dezember 2021 um Vermögen handelt, das vom Beschwerdeführer stammt. Ohnehin würde es das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise zulassen, einerseits das Konto xyzx.xxxxxx.xxx mit einem Schlusssaldo per 14. Dezember 2021 von CHF 71'505.04 anzusparen und gleichzeitig das Konto xyzz-xxxxxx.xxx zu äufnen. Entsprechend unterliegt das Vermögen auf dem Konto xyzz-xxxxxx.xxx zumindest einem strafrechtlichen Arrest für Ersatzforderungen des Staates (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Dass