Zumindest erstellt ist, dass es sich beim Betrag von CHF 80'000.00 um vom Beschwerdeführer erwirtschaftetes Vermögen handelt. Die Beschwerdeführer behaupten denn auch nicht, dass B. ihr zuzuordnendes Vermögen auf das Konto transferierte. Es darf folglich mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Schlusssaldo per 14. Dezember 2021 um Vermögen handelt, das vom Beschwerdeführer stammt.