B 3/9 f.). Zur Herkunft des Abschlusssaldos per 31. Dezember 2019 in Höhe von CHF 13'715.70 lässt sich aus den Unterlagen nichts entnehmen. Über die Herkunft der grössten Transaktion von CHF 80'000.00, die aus dem vermeintlichen Lohnkonto des Beschwerdeführers stammt, ist aus den Akten keine illegale Herkunft ausfindig zu machen. Aus den Transaktionen lässt sich somit kein Deliktsursprung ermitteln, welche für die Einziehung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird.