Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Beschwerdeführer verheiratete Beschwerdeführerin bezüglich der Herkunft der finanziellen Mittel für ihren aufwändigen Lebensstil, der einzig mit ihren beiden Gehältern nicht hätte finanziert werden können, offensichtlich gutgläubig ist. Es muss daher angenommen werden, dass sie Kenntnis von allfälligen strafbaren Handlungen ihres Ehemannes hatte. Eine allfällige durch die Beschwerdeführerin erbrachte Gegenleistung erscheint ebenfalls als unwahrscheinlich. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gegen die Beschwerdeführerin ist folglich zulässig