In diesem Sinne ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Masse begünstigt wurde, insbesondere bei den Anschaffungen von Liegenschaften, Luxusgütern oder anderen Vermögenswerten (vgl. Erw. 2.10). Die Beschwerdeführer beschränken sich auf den Standpunkt, dass die Mittel auf den Konten nicht illegaler Herkunft seien. Dass die Beschwerdeführerin um das illegal erwirtschaftete Vermögen nicht wusste, wird nicht geltend gemacht und wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft. Die Diskre-