70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, S. 614). Soweit ein einziehbarer Vermögenswert an eine Drittperson weitergegeben wurde, diese folglich durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt wurde und bei dieser die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, kann die Ersatzforderung gegenüber der Drittpersonen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6 mit Hinweisen).