Zu prüfen ist, ob die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB angewendet werden kann. Schuldnerin von Ersatzforderungen kann nicht nur die tatbeteiligte Person sein, sondern auch eine tatunbeteiligte Drittperson, sofern diese nicht durch das Drittpersonenprivileg von Art. 70 Abs. 2 StGB geschützt ist. Dies ergibt sich implizit aus dem in Art. 71 Abs. 1 StGB enthaltenen Hinweis, dass das Gericht «gegenüber einem Dritten» nur auf eine Ersatzforderung erkennen kann, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, S. 614).