Seite 15 Vermögenswerten. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass es sich um legales Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin handelt, das vom Lohnkonto auf das Sparkonto (Konto xyzx.xxxxxx.xxx) übertragen wurde. Damit fällt es nicht in den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.2) und kann nicht eingezogen werden.