B 16/2/9, S. 4: «Diese werden durch den Besitzer ausbezahlt, falls dann zu wenig Geld im Lokal ist, dann kommt A. vorbei und bringt das Geld gleich.»). Verschiedene Indizien – insbesondere die Bargeldbezüge – lauten dahingehend, dass eine gewisse Vermischung deliktischer und nichtdeliktischer Vermögenswerte stattfand. So ist nicht auszuschliessen, dass die Bargeldbezüge für die Ausbezahlung von Sportwettgewinnen an Nutzer getätigt wurden und somit illegales Verhalten belohnen sollten.