B 15/7/6, S. 3). Basierend auf dem dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Sportwetten organisiert und durchgeführt, Infrastruktur zur Verfügung gestellt und Geldspielautomaten aufgestellt hat, liegt der Schluss nahe, dass er – wenn nicht umfassend, dann doch zu einem erheblichen Teil gemäss einem internen Verteilschlüssel – hohe monatliche Einnahmen erzielt hat.