Die Staatsanwaltschaft geht gestützt auf anonyme Schreiben und Einvernahmen verschiedener Personen davon aus, dass der Beschwerdeführer beachtliche monatliche Einnahmen aus Glücksspielaktivitäten erzielte, die sich im fünf- bis sechsstelligen Bereich bewegen würden (act. B 16/2/5: «jeden Monat über 150'000 Franken»; act. B 16/2/6, S. 4). Dies deckt sich mit Aussagen der einvernommenen Personen, welche von monatlichen Einnahmen in den betreffenden Lokalitäten berichten, die sich im vier- bis fünfstelligen Bereich bewegt haben dürften oder über sehr hohe Wetteinsätze, die jeweils an einzelnen Tagen verspielt worden seien (act.