B 16/2/17, S. 6). Weitere Angaben zur Vermögenssituation machte der Beschwerdeführer nicht. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass das akkumulierte Vermögen der Beschwerdeführer nur schwerlich mit erzieltem Erwerbseinkommen und intensivem Sparen erreicht werden kann, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2021 glauben machen wollte (act. B 7/4, S. 58 f.).