2.10 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne die Vermögenssituation der Beschwerdeführer nicht mit dem erzielten Erwerbseinkommen erklärt werden. Zur Vermögenssituation der Beschwerdeführer sind folgende Feststellungen gemacht worden: An deren Wohnort wurden eine Summe Bargeld von ca. CHF 20‘000.00, Schmuckstücke und Designermode gefunden sowie ein eher gehobener Lebensstil festgestellt. Zudem wurde die Dokumentation für ein luxuriöses Anwesen in G. sichergestellt, welches von den Beschwerdeführern gekauft worden sei (act. B 16/1, S. 3; B 15/2, Beilage 6). Hinzu kämen ein weiteres Haus in P., eine Eigentumswohnung in der Schweiz (act. B 14/7, S. 13