Gemäss den vorliegenden Einvernahmeprotokollen belasten verschiedene Personen den Beschwerdeführer dahingehend, in mehreren Lokalitäten Sportwetten angeboten, diese mit Infrastruktur für die Sportwetten ausgestattet, Geldspielautomaten aufgestellt und hierbei als primäre Ansprechperson für die Wirte der fraglichen Lokalitäten agiert zu haben (act. B 16/2/4, S. 6: «Die Sportwetten und der Automat gehören dem Bruder des Besitzers.»; act. B 16/2/6, S. 5; B 16/2/7, S. 5; B 16/2/8, S. 4: «Aber der Anbieter der Sportwetten ist A. und sein Bruder M.. […] Aber A. und sein Bruder M. führen das.»;