Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zudem ausgeführt, dass bis auf eine Ausnahme sämtliche Einvernahmen zur Verfügung gestellt worden seien. Auch allfällige Rapporte würden zur Verfügung gestellt, sobald diese erstellt seien. Der Beschwerdeführer bestätigt, Akteneinsicht in einzelne Einvernahmeprotokolle, in die Grundbuchsperre und die Haftanträge erhalten zu haben. Nach Ansicht des Obergerichts dürften diese Dokumente vorerst zur Klärung, ob vorliegend Verbrechen und Vergehen oder blosse Übertretungen zur Diskussion stehen, ausreichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.