Ausserdem ist daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Sofern sich der Tatverdacht erhärten sollte, wonach während längerer Zeit erhebliche Einnahmen erzielt wurden, wäre eine gewerbsmässige Begehung zu prüfen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zudem ausgeführt, dass bis auf eine Ausnahme sämtliche Einvernahmen zur Verfügung gestellt worden seien.