2.8 Unklar ist, was mit der Rüge gemeint ist, wonach keine Akteneinsicht hinsichtlich der Abgrenzung des Tatverdachts nach Art. 130 BGS und Art. 131 BGS gewährt worden sei. Der Tatverdacht lautet unter anderem auf online durchgeführte Sportwetten im Sinne von Art. 3 lit. c BGS. Für die Durchführung solcher Grossspiele bedarf es einer Konzession (Art. 4, 21 und 24 BGS). Eine solche liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt.