2.7 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe erst im Rahmen der Stellungnahme Art. 72 StGB als Beschlagnahmegrund aufgeführt. Dies trifft zu. Doch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 geht klar hervor, dass sie diesen Beschlagnahmegrund von Art. 72 StGB ausdrücklich mit Blick auf eine allfällige künftige