2.6 Die Beschwerdeführer monieren sinngemäss, dass der Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 die Begründungspflicht verletze und daher keine sachgerechte Anfechtung möglich sei. In der angefochtenen Verfügung werden die Gesetzesbestimmungen Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehung von Vermögenswerten) sowie Art. 71 StGB (Ersatzforderungen) aufgeführt.