Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder ermittelbar, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Der sogenannte «strafprozessuale Arrest» richtet sich nach Art. 71 Abs. 3 StGB.