Seite 10 eine solche zu veranlassen oder zu belohnen, wobei ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat genügt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 40 f. zu Art. 263 StPO). Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände und Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 263 StPO).