Nach Art. 70 Abs. 1 StGB hat der Richter unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Damit der Richter in der Lage ist, Gegenstände im Rahmen einer Sicherungs- bzw. Vermögenseinziehung einzuziehen, schafft Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO im Vorverfahren die Möglichkeit, sie im Sinne einer sichernden Massnahme zu beschlagnahmen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.