Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Da es den Behörden möglich sein muss, rasch über die Beschlagnahme entscheiden zu können, bleibt auch eine detaillierte Abklärung des Vorliegens eines Beschlagnahmezweckes dem definitiv darüber entscheidenden Sachrichter vorbehalten. Folglich reicht für die vorläufige Bejahung des Beschlagnahmezwecks eine einfache Wahrscheinlichkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2).