2.4 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie sich als verhältnismässig erweist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). In formeller Hinsicht ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage enthalten,