Es handle sich bei der Beschlagnahme ohnehin um eine provisorische Massnahme, über die der Sachrichter zu entscheiden habe. Die Verhältnismässigkeit sei nicht verletzt, zumal liquide Werte vor Liegenschaften zu verwerten seien und die mutmasslich illegal erwirtschafteten Beträge die beschlagnahmten Vermögenswerte um ein Vielfaches übersteigen würden.