Sämtliche übrigen Vermögenswerte seien nicht durch die Ehefrau erwirtschaftet worden, weshalb ihr kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Anstelle der einzuziehenden Vermögenswerte trete eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, die auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden könne. Ein Konnex zwischen beschlagnahmten Vermögenswerten und der untersuchten Straftat sei nicht erforderlich. Es handle sich bei der Beschlagnahme ohnehin um eine provisorische Massnahme, über die der Sachrichter zu entscheiden habe.