Bis heute habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgeben können, wie er mit einem Bruttolohn von CHF 5'000.00 über solche Beträge verfüge und auf den Kontos Bewegungen in dieser Höhe zu verzeichnen seien. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien allesamt dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Das Lohnkonto der Ehefrau sei mit dem Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 freigegeben worden. Sämtliche übrigen Vermögenswerte seien nicht durch die Ehefrau erwirtschaftet worden, weshalb ihr kein Rechtsnachteil erwachsen sei.