Der Tatverdacht bestehe mindestens seit 2015, daher sei auch ein Kausalzusammenhang für die auf den Konten liegenden Vermögenswerte gegeben. Im Übrigen werde auch im Sinne des Tatbestandes einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB ermittelt, weshalb eine Einziehung ohnehin vorgesehen wäre, zumal die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde (Art. 72 StGB). Bis heute habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgeben können, wie er mit einem Bruttolohn von CHF 5'000.00 über solche Beträge verfüge und auf den Kontos Bewegungen in dieser Höhe zu verzeichnen seien.