2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass mit Ausnahme einer Einvernahme, sämtliche Akten zur Verfügung gestellt worden seien. Vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage sei nicht bloss von einem hinreichenden, sondern von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Die Vermögen seien beschlagnahmt worden, weil der Tatverdacht bestehe, dass die Gelder durch das Anbieten illegaler Glücksspiele und Sportwetten erwirtschaftet worden seien. Der Tatverdacht bestehe mindestens seit 2015, daher sei auch ein Kausalzusammenhang für die auf den Konten liegenden Vermögenswerte gegeben.