Am 31. Januar 2022 ergänzte der Verteidiger der Beschwerdeführer, erst im Rahmen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei Art. 72 StGB als Beschlagnahmegrund aufgeführt worden. In den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Organisation nach Art 260ter StGB vorliege. Art. 72 StGB beinhalte eine Beweislastumkehr. Die drei Bankkonten seien eindeutig der beschuldigten und der betroffenen Person zuzurechnen und sie hätten darüber die Verfügungsmacht, und nicht die angebliche kriminelle Organisation. Zudem sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, nicht korrekt.