Das Konto xxxx-xxxxxx.xxx, lautend auf den Beschwerdeführer und B., weise nahezu ausschliesslich Lohnzahlungen, Zahlungen von Versicherungen, der Gemeinde F., der Steuerverwaltung, Zahlungen aus Autokäufen und -verkäufen, eine Darlehensrückzahlung, Zahlungen der Arbeitslosenkasse und eine Überweisung eines Kollegen auf. Der Saldo beinhalte nachgewiesenermassen keine Gutschrift, die aus Straftaten stamme, sodass eine Beschlagnahme für eine Ausgleichseinziehung ausgeschlossen sei.